Ungeachtet des Fehlens einer Rückzahlungsvereinbarung liege demzufolge auch kein fehlender Rückzahlungswille bzw. keine objektive Unmöglichkeit der Rückzahlung vor. Wenn die Pflichtigen nach dem Gesagten zusammen über ein Kapital von ca. Fr. 1.5 Mio. verfügten, sei mit Blick auf die Höhe des Darlehens auch kein Missverhältnis auszumachen. Das Fehlen eines Darlehensvertrags ändere sodann nichts daran, dass für die Aktionäre, welche das Darlehen bezogen hätten, immer klar gewesen sei, dass dieses verzinst und zurückbezahlt werden müsse.