3. a) Einspracheweise liessen die Pflichtigen zunächst vorbringen, dass das fragliche Darlehen nicht der Bestreitung ihres privaten Lebensaufwands gedient habe. Mit per 2008 erzielten Nettoeinkünften von Fr. 108'051.- (Ehemann) bzw. Fr. 96'102.- (Ehefrau) hätten sie diesbezüglich über genügend Mittel verfügt; diese hätten auch dazu gereicht, die Zinsen des Darlehens zu bezahlen und dieses zu amortisieren. Weiter seien sie Eigentümer der C AG, welche in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 Reingewinne von Fr. 62'000.- bzw. Fr. 250'000.- erwirtschaftet habe; dies bei einem Substanzwert der Gesellschaft von Fr. 165'000.-.