680 Abs. 2 OR verstossen. Nach der letzten Norm steht dem Aktionär nämlich kein Recht zu, den (für die Liberierung seiner Aktien) einbezahlten Betrag zurückzufordern, woraus die Rechtsprechung ein Kapitalrückzahlungsverbot ableitet, welches auch die Gesellschaft bindet (BGE 61 I 147; Urteil 1P.573/1999 vom 3. Januar 2000, E. 4b). Die Missachtung des Verbots der Einlagenrückgewähr steht indes bei der Frage, ob ein Darlehen als simuliert erscheint, nicht im Vordergrund.