cc) Dividenden richtete die C AG im Geschäftsjahr 2008 keine aus, was nahelegt, dass womöglich Gewinn in Darlehensform verdeckt ausgeschüttet worden ist. Allerdings hatte die Gesellschaft nach dem vorstehend Gesagten in ihren ersten Geschäftsjahren bis und mit 2008 erst einen Bilanzgewinn von rund Fr. 3'000.- erwirtschaftet und entstammten die Mittel für das Aktionärsdarlehen damit dem Eigen- und Fremdkapital. Wenn aber das Guthaben gegenüber dem Aktionär die offenen, frei verwendbaren Reserven der C AG überstiegen hat, wurde damit auch gegen das zivilrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr im Sinn von Art. 680 Abs. 2 OR verstossen.