{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-273_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_273_uk.pdf", "Checksum": "a3720b0e514dca146e01dcc9398d24d8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.273", "ST.2010.373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "bc29dcc2c1e143617e71f60e7ea6bf9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n dd) Schliesslich wird noch geltend gemacht, dass die C AG per 2008 und\n2009 Umsätze von Fr. 2'067'000.- bzw. Fr. 3'300'000.- sowie per 2009 und 2010 Gewinne von Fr. 62'000.- bzw. Fr. 250'000.- erzielt habe. Angesichts solcher Umsatz- und\nGewinnzahlen erscheine ein ausstehendes Darlehen von Fr. 93'379.- (recte: Fr.\n93'354.- = Erhöhung per 2008) als gering und habe kein Klumpenrisiko bestanden. Das\nDarlehen habe denn auch nur einen Drittel der Bilanzsumme 2008 von Fr. 366'000.-\nbzw. einen Fünftel der Bilanzsumme 2009 von Fr. 496'000.- ausgemacht. Selbst bei\neinem Ausfall des Darlehensnehmers wäre die Darlehensgeberin demzufolge nicht in\nKonkurs gefallen. Mit den vorhandenen Aktiven habe das Risiko aufgefangen werden\nkönnen bzw. seien Umsatz und Gewinn genügend gross gewesen, um einen solchen\nAusfall zu verkraften.\n\nUmsatz- und Gewinnzahlen sind zunächst keine Bezugsgrössen im Zusammenhang mit der Frage eines vorhandenen Klumpenrisikos. Bei letzterem geht es um\nden Anteil, welche das (gesamte) Darlehen an den liquiden Mitteln der Gesellschaft\nausmacht. Dieser betrug im hier betroffenen Geschäftsjahr 2008 rund 51,55%, was\nweit ausserhalb eines geschäftsüblichen Rahmens liegt (vgl. vorn, E. 2.bb). Sodann\ntrifft es auch nicht zu, dass die Gesellschaft den Ausfall des Darlehens verkraftet hätte.\nDie Pflichtigen sehen darüber hinweg, dass die Gesellschaftaktiven zum grossen Teil\nfremdfinanziert waren und das Aktivdarlehen das vorhandene Eigenkapital überstiegen\nhat. Ein Ausfall hätte damit in die Überschuldung und nach Art. 725 f. OR letztlich in\nden Konkurs geführt.\n\nd) Zusammenfassend bleibt es dabei, dass die dem Pflichtigen von der C AG\nper 2008 gewährte Darlehenserhöhung von Fr. 93'354.- als simuliert qualifiziert. Denn\ndie Sprachschule gewährte ihrem Hauptaktionär dieses Darlehen ohne betrieblichen\nGrund, unter Aufnahme von Fremdkapital sowie ohne jegliche Sicherheiten, obwohl sie\nin Kenntnis der negativen Vermögensdeklaration der Pflichtigen damit rechnen musste,\nauf eine Rückzahlung womöglich verzichten zu müssen. Die Darlehensvergabe per\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n- 17 -\n\n2008 ist dementsprechend allein mit dem Nahestehendenverhältnis zu erklären. Im\nentsprechenden Umfang wurde das Darlehen mithin zu Recht als steuerbarer Beteiligungsertrag des Pflichtigen erfasst; ebenfalls als korrekt erweist sich die vermögensseitige Nichtanerkennung der deklarierten Darlehensschuld und die damit einhergehende (anteilsmässige) Aufrechnung der deklarierten Schuldzinsen.\n\nDie angefochtenen Einspracheentscheide bzw. die mit diesen festgelegten\nSteuerfaktoren sind demzufolge zu bestätigen.\n\n5. a) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen.\n\nb) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen.\nEine Parteientschädigung ist ihnen weder im Beschwerde- noch im Rekursverfahren\nzuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n"}