{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-273_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_273_uk.pdf", "Checksum": "a3720b0e514dca146e01dcc9398d24d8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.273", "ST.2010.373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "bc29dcc2c1e143617e71f60e7ea6bf9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n Ob dem so ist, kann dahingestellt bleiben, denn die Zinshöhe ist unter den\nhier vorliegenden Umständen nicht entscheidend. Hielte nur der vereinbarte Zins einem Drittvergleich nicht stand, so erschöpfte sich die verdeckte Gewinnausschüttung\nauf den Umfang der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem marktkonformen\nZins. Vorliegend ist gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien indes davon\nauszugehen, dass die per 2008 erfolgte Erhöhung des Aktionärsdarlehens als solche\ndem Drittvergleich nicht standhält und mithin als steuerbares Einkommen zu erfassen\nist. Im Übrigen wurden die Zinsen nach Angaben der Pflichtigen nicht bezahlt, sondern\nbloss dem Darlehen hinzugeschlagen. Wenn dergestalt das Risiko der Nichtrückzahlung des Darlehens auf die Darlehenszinsen ausgedehnt wurde, kommt dem Zinsfuss\nkeine besondere Bedeutung mehr zu. Der Zinssatz von 3.25% ist im Übrigen nicht\neinmal gesichert, wurde doch im Schuldenverzeichnis die Gesamtschuld per Ende\n2008 mit Fr. 165'401.- und der Zins mit Fr. 3'250.- angegeben; Belege zum Kontokorrent, welche eine entsprechende Zinskalkulation bzw. eine Prüfung des behaupteten\nDurchschnittssaldos von Fr. 100'000.- erlaubten, wurden nie vorgelegt.\n\nc) Was die ins Gewicht fallenden Beurteilungskriterien anbelangt, vermag die\nPflichtige beschwerde- und rekursweise die Beweislage nicht zu ihren Gunsten zu ändern:\n\naa) Zum Thema Bonität und Sicherheiten wird einerseits auf die diesbezüglichen Vorbringen der Einsprache bzw. auf ein vorhandenes Vermögen des Darlehensnehmers von Fr. 750'000.- verwiesen (= ½ des in der Einsprache auf Fr. 1.5 Mio. bezif-\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n- 15 -\n\nferten Vermögens beider Pflichtigen). Diese Vorbringen wurden bereits geprüft (vgl. E.\n3.c vorstehend), wobei sie sich als unbehelflich erwiesen haben.\n\nbb) Neu wird vorgebracht, das Aktionärsdarlehen sei zwar \"formell ohne\nPfandsicherheit\" gewährt worden, jedoch sei von Anfang an klar gewesen, dass der\nAktionär mit Fr. 108'051.- netto per 2008 über ein genügendes Einkommen verfügt\nhabe, um das Darlehen samt Zins zurückzubezahlen. Das Einkommen der pflichtigen\nEhefrau von Fr. 96'102.- habe nämlich vollends genügt, um den Lebensaufwand zweier Personen zu decken.\n\nIn letzterem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Pflichtige\nauch noch Unterhaltszahlungen für einen ausserhalb seines Haushalts lebenden Sohn\nzu bezahlen hatte (vgl. Steuererklärung 2008, S. 1 und 3). Wenn sodann – wie bloss\nbehauptet und durch keinerlei konkreten Zahlen untermauert – für die Lebenshaltungskosten 2008 beider Pflichtigen schon das Einkommen 2008 der Ehefrau gereicht hätte,\nwäre zu erwarten gewesen, dass der Pflichtige seine Kontokorrentschuld bei der C AG\nper 2008 reduziert hätte; dies z.B. durch Verrechnung mit seinem ebenfalls von der\nDarlehensgeberin ausgerichteten Geschäftsführerlohn. Stattdessen wurde aber das\nDarlehen im Kalenderjahr 2008 von Fr. 72'047.- auf Fr. 165'401.- erhöht. Wieso der\nPflichtige neben dem ihm angeblich ausserhalb von Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehenden Lohn von gut Fr. 100'000.- noch ein Zusatzdarlehen in annähernd\ngleicher Höhe benötigte, wurde nicht erklärt. Damit ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, wie dessen Geschäftsführerlohn als (nicht formelle) Sicherheit für das Darlehen hätte qualifizieren sollen. Entscheidend ist letztlich allein der Drittvergleich: Einem\nunabhängigen Dritten ohne nachgewiesenes Vermögen hätte die C AG ein Zusatzdarlehen in der Höhe von mehr als Fr. 93'000.- gewiss nicht ohne die schriftliche Einräumung von Sicherheiten bzw. allein mit Blick auf ein Jahressalär von gut Fr. 100'000.-\ngewährt.\n\ncc) Weiter wird darauf verwiesen, dass die C AG per 2009 und 2010 mit Nettogewinnen von Fr. 62'000.- bzw. rund Fr. 250'000.- profitabel gewesen sei; der Aktionär hätte sich folglich eine Dividende auszahlen lassen und damit das Darlehen problemlos zurückzahlen können.\n\nDem steht indes erneut entgegen, dass die Verhältnisse bei Darlehensgewährung (hier 2008) entscheidend sind. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gewinne 2009 und\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n- 16 -\n\n2010 noch nicht bekannt und konnten diese folglich die Kreditwürdigkeit des Aktionärs\nund dessen Rückzahlungsmöglichkeiten nicht verbessern. Im Übrigen wurde per 2009\ntrotz Gewinn von Fr. 59'152.64 eben keine Dividende ausgerichtet und wurde das Darlehen per 2009 sogar noch weiter erhöht (um rund Fr. 22'000.-) und nicht amortisiert\n(R-act. 3/6). Die weitere Entwicklung des Kontokorrents stützt die Behauptung der\nproblemlosen Rückzahlung folglich nicht.\n\n"}