{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-273_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_273_uk.pdf", "Checksum": "a3720b0e514dca146e01dcc9398d24d8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.273", "ST.2010.373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "bc29dcc2c1e143617e71f60e7ea6bf9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n cc) Was sodann die Liegenschaft der Pflichtigen anbelangt, haben diese es\nunterlassen, den behaupteten Verkehrswert von Fr. 2.5 Mio. mit geeigneten Unterlagen\nzu belegen. Deklariert wurde ein vermietetes Einfamilienhaus in Dübendorf (Eigentumsverhältnis 2/3 Ehemann, 1/3 Ehefrau) mit einem Steuerwert von Fr. 911'000.-, was\nder Anzeige der Stadt Dübendorf betreffend die Neubewertung 2009 entspricht (vgl.\nBeilagen in T-act. 11). In der hier streitigen Steuerperiode 2008 galt noch ein Steuerwert gemäss Bewertung 2004 von Fr. 773'000.-, was die Steuerbehörde zugunsten der\nPflichtigen denn auch korrigiert hat. Wieso dieser Liegenschaft per 2008 bereits ein\nVerkehrswert von Fr. 2'480'000.- hätte zukommen sollen, wäre von den Pflichtigen zu\nbelegen gewesen. Indes haben sie ihre diesbezügliche blosse Behauptung weder mit\neiner Schätzung noch mit Unterlagen betreffend den angeblich anstehenden Verkauf\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n- 13 -\n\nfür Fr. 2.5 Mio. untermauert. Der Letztere hat, wie die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Akten aufzeigen, denn auch nicht stattgefunden (vgl. Vertrag\nbetreffend subjektiv-partielle Erbteilung vom 9. März 2011 in R-act. 13). Die vorstehenden Erwägungen betreffend die Liquidität des Darlehensnehmers gelten sodann auch\nfür die Liegenschaft; auch diese wäre im Fall der Darlehensrückforderung kaum innert\nsechs Wochen zu verkaufen gewesen, und wenn doch, jedenfalls nicht zum bestmöglichen Preis.\n\ndd) Die Kreditwürdigkeit des Pflichtigen wurde mit den Hinweisen auf die Werte der C AG und der Liegenschaft in Dübendorf demzufolge nicht nachgewiesen. Der\nHinweis auf ein für den privaten Lebensaufwand genügendes Salär beider Pflichtigen\nhilft diesbezüglich auch nicht weiter, zumal trotz dieser Saläre ja eben weder Zinszahlungen noch Amortisationen erfolgten. Auch sonst wurden einspracheweise keine Argumente vorgebracht, welche im Licht der einschlägigen Kriterien gegen eine Darlehenssimulation sprechen könnten. Die eingereichte Bestätigung des Pflichtigen über\nden Inhalt des mündlichen Darlehensvertrags ändert daran auch nichts. Zum einen\nwurde sie nämlich erst nach der steuerbehördlichen Entdeckung der Darlehenssimulation abgefasst, weshalb die Beweiskraft stark eingeschränkt ist; zum andern ist selbst\nder bestätigte Inhalt nicht geeignet, die gewichtigen Kriterien der nicht nachgewiesenen\nBonität und der fehlenden Sicherheiten in ein anderes Licht zu rücken. Demzufolge hat\ndie Vorinstanz die Einsprachen zu Recht abgewiesen.\n\n4. a) Beschwerde- und rekursweise wird zunächst vorgebracht, dass beide\nPflichtigen im Verwaltungsrat der C AG gewesen seien, wobei der Pflichtige am 22.\nNovember 2010 ausgetreten sei; seither sei die Pflichtige alleinige Verwaltungsrätin.\nSchon per 2008 habe der Pflichtige aber die C AG nicht nach Belieben vertreten können, denn alle Geschäfte seien im Verwaltungsrat vorbesprochen worden und Entscheide seien nur bei Einstimmigkeit zustande gekommen. Daraus folge, dass der\nPflichtige das Einräumen eines Darlehens nicht habe diktieren können; dieses sei folglich zu marktkonformen Bedingungen abgewickelt worden.\n\nDer erwähnten Einstimmigkeit im Verwaltungsrat bezüglich aller Entscheide\nder Gesellschaft ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Pflichtige gemäss Handelsregistereintrag über die Einzelunterschrift bei der C AG verfügte und er denn auch die\nnachträgliche Bestätigung betreffend die Vertragsmodalitäten allein unterzeichnet hat\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n- 14 -\n\n(vgl. T-act. 20, Beilage 5). Eheleute, welche gemeinsam eine Aktiengesellschaft führen, sind sich im Übrigen nahestehend. Wenn die Pflichtige als Verwaltungsrätin dem\nDarlehen an ihren Ehemann zugestimmt hat, so folgt daraus nicht, dass sie bei einem\nihr nicht nahestehenden Dritten in gleichen finanziellen Verhältnissen zur Darlehenshingabe ebenfalls Hand geboten hätte. Aus dem Umstand, dass neben dem Darlehensnehmer auch dessen Ehefrau im Verwaltungsrat der Darlehensgeberin sass, kann\ndamit nicht allen Ernstes gefolgert werden, das fragliche Darlehen halte einem Drittvergleich stand und sei zu marktgerechten Bedingungen abgewickelt worden.\n\nb) Weiter wird vorgebracht, dass insbesondere auch der vereinbarte und\ndurchsetzbare Zins von 3.25% marktüblich gewesen sei.\n\n"}