{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-273_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_273_uk.pdf", "Checksum": "a3720b0e514dca146e01dcc9398d24d8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.273", "ST.2010.373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "bc29dcc2c1e143617e71f60e7ea6bf9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n b) Wie bereits erwähnt, ist für die Frage, ob einem Aktionärsdarlehen eine\nSimulation zugrunde liegt, grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Darlehenshingabe abzustellen und ist Zukunftsentwicklungen nur Rechnung zu tragen, soweit diese damals schon absehbar waren. Ist den Steuerbehörden der Nachweis gelungen, dass bereits die Darlehensgewährung simuliert ist und eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass allfällige spätere\nDarlehensrückzahlungen durch den Darlehensschuldner steuerlich nicht als solche\nbetrachtet werden können, sondern als (verdeckte) Kapitaleinlagen zu qualifizieren\nsind (vgl. Louis Bochud, Darlehen an Aktionäre, 1991, S. 291; StRK II, 7. Februar\n2007, 2 DB.2006.150). Ein simuliertes Darlehen bzw. die damit einhergehende verdeckte Gewinnausschüttung an den Aktionär kann demzufolge nicht nach der Entdeckung durch die Steuerbehörden mittels nachträglichen Dispositionen wieder rückgängig gemacht werden. Gleichermassen kann über eine bei Darlehenshingabe fehlende\nBonität des Schuldners nicht hinweggesehen werden, wenn sich diese zwischen der\nHingabe und dem Zeitpunkt der Bonitätsprüfung (z.B. aufgrund eines Lottogewinns)\nverbessert hat.\n\naa) Bei dieser Lage der Dinge vermochte den Pflichtigen die in der vom\n10. Oktober 2010 datierenden Bestätigung in Aussicht gestellte Darlehensrückzahlung\nab 2011 nicht zu helfen und gibt es keinen Grund, spätere Entwicklungen abzuwarten,\num dannzumal über die Darlehensqualifikation zu befinden und gegebenenfalls auf\nrechtskräftige Veranlagungen zurückzukommen. Sodann konnten sich die Pflichtigen\nmit Blick auf das Kriterium der Bonität des Aktionärs auch nicht auf den Wert der C AG\nper 2009 bzw. 2010 berufen, wobei sie dem diesbezüglich behaupteten Wert aber ohnehin keine fundierte Unternehmensbewertung zugrunde legten, sondern bloss eine\nrudimentäre, nicht transparente Eigenberechnung. Massgebend für die Bonitätsprüfung\nwäre aber so oder anders der Wert der C AG per Darlehenshingabe, d.h. per 2008. Bis\ndahin, d.h. in ihren beiden ersten Geschäftsjahren, hatte die Gesellschaft aber gerade\neinmal eine Gewinnreserve von insgesamt rund Fr. 3'000.- erwirtschaftet (vgl. Bilanz\n2009 mit Vorjahreszahlen 2008; T-act. 20, Beilage 4), so dass mit Blick auf das Fehlen\nvon aussagekräftigen Ertragswerten von einem Unternehmenswert im Bereich des\nSubstanzwerts bzw. des Eigenkapitals (= rund Fr. 100'000.-) auszugehen wäre. Davon\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n- 12 -\n\ngehörten dem Pflichtigen 50%, womit von einem Haftungssubstrat für das streitige Darlehen keine Rede sein kann.\n\nbb) Als Sicherheiten für Letzteres eignen sich im Übrigen primär Vermögenswerte des Darlehensnehmers ausserhalb der darlehensgebenden Gesellschaft, denn\nes kann grundsätzlich nicht in deren Interesse sein, die Rückzahlung vom eigenen\nVerkauf bzw. einem Wechsel der Beteiligungsverhältnisse abhängig zu machen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind im Rahmen des Drittvergleichs\nzwar alle Vermögenswerte des Darlehensnehmers einzubeziehen und damit auch die\nAktien der darlehensgebenden Gesellschaft; der Umstand, dass diese dem Aktionär\nein erhebliches Darlehen eingeräumt hat, darf aber in geeigneter Weise in die Bewertung der Aktien einfliessen (VGr, 10. Mai 2006 = StE 2006 B.24.4 Nr. 73). Letzteres\nkann etwa dadurch geschehen, dass vom ausgewiesenen Wert der Gesellschaft das in\nFrage stehende Darlehen abgezogen wird, was im vorliegenden Fall zu einem Negativwert führen würde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Kreditwürdigkeit auch die Liquidität des Darlehensnehmers eine entscheidende Rolle spielt. Weil\nvorliegend für die Rückzahlung des Darlehens weder ein bestimmter Termin, noch\nKündigungsfristen, noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart worden\nsind, gilt gemäss Art. 318 OR eine Rückzahlungspflicht von sechs Wochen von der\nersten Aufforderung an. Hätte demzufolge die C AG den ihrem Aktionär gewährten\nKontokorrentkredit mit Blick auf die eigene Liquidität auf sechs Wochen hin zurückgefordert, so hätte der Aktionär die Aktien der noch jungen Gesellschaft mit Blick auf das\nfür die Rückzahlung benötigte Geld in einer solch kurzen Zeitspanne kaum zu einem\nguten Preis verkaufen können.\n\n"}