{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-273_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_273_uk.pdf", "Checksum": "a3720b0e514dca146e01dcc9398d24d8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.273", "ST.2010.373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "bc29dcc2c1e143617e71f60e7ea6bf9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n ee) Sicherheiten wurden gemäss Angaben der Pflichtigen nicht gestellt; auch\ndies widerspricht in Anbetracht der Darlehenssumme geschäftlicher Usanz. Die\nSchwere dieses Kriteriums hängt dabei aber auch von der generellen Kreditfähigkeit\ndes Schuldners bzw. dessen Bonität ab. Deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares\nVermögen im Negativbereich (- Fr. 263'391.-; vgl. Steuererklärung 2008 in T-act. 4), so\ndeutete nichts auf eine generelle Kreditwürdigkeit und eine unproblematische Rückzahlung des Darlehens hin. Bei solchen Vermögensverhältnissen hätte die Sprachschule\neinem unabhängigen Dritten ohne Einräumung von entsprechenden Sicherheiten mit\nBestimmtheit kein Darlehen in der hier in Frage stehenden Höhe gewährt.\n\nff) Das Darlehen wurde auch im Folgejahr 2009 nicht amortisiert, sondern im\nGegenteil noch weiter erhöht (Stand Ende 2009 = Fr. 187'443.26; vgl. Bilanz 2009;\nT-act. 20, Beilage 4). Sodann gab der Pflichtige in der Auflageantwort vom 7. September 2010 an, dass zwar ein Zins von 3.25% abgemacht gewesen, dieser aber wiederum dem Kontokorrent belastet worden sei. Dass die C AG bei einem unabhängigen\nDritten die fehlende Amortisation, die Zusatzverschuldung und die Novation der Zinsen\nhingenommen hätte, ist schwer vorstellbar.\n\nb) Im Licht all dieser einschlägigen Kriterien konnte die Einschätzungs- und\nVeranlagungsbehörde in sachgerechter Würdigung des Untersuchungsergebnisses nur\nzum Schluss kommen, dass das 2008 gewährte zusätzliche Aktionärsdarlehen einem\nDrittvergleich nicht standhält und damit als simuliert zu betrachten ist, was auf Stufe\ndes Aktionärs die einkommensseitige Erfassung des Darlehensbetrags als Beteiligungsertrag und die Nichtanerkennung der entsprechenden Schuld samt Schuldzinsen\nnach sich zog.\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n- 10 -\n\nc) Zu prüfen bleibt, ob es den Pflichtigen gelungen ist, im Rahmen der Einsprachen bzw. der Beschwerde und des Rekurses den Gegenbeweis zu erbringen\nbzw. das Vorliegen eines einem Drittvergleich standhaltenden Darlehens nachzuweisen.\n\n3. a) Einspracheweise liessen die Pflichtigen zunächst vorbringen, dass das\nfragliche Darlehen nicht der Bestreitung ihres privaten Lebensaufwands gedient habe.\nMit per 2008 erzielten Nettoeinkünften von Fr. 108'051.- (Ehemann) bzw. Fr. 96'102.-\n(Ehefrau) hätten sie diesbezüglich über genügend Mittel verfügt; diese hätten auch\ndazu gereicht, die Zinsen des Darlehens zu bezahlen und dieses zu amortisieren. Weiter seien sie Eigentümer der C AG, welche in den Geschäftsjahren 2009 und 2010\nReingewinne von Fr. 62'000.- bzw. Fr. 250'000.- erwirtschaftet habe; dies bei einem\nSubstanzwert der Gesellschaft von Fr. 165'000.-. Nach der Praktikermethode errechne\nsich damit ein Unternehmenswert von Fr. 600'000.-. Schliesslich seien sie auch noch\nEigentümer einer Liegeschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 2'480'000.-, welche lediglich mit Fr. 1'050'000.- belehnt sei. Diese Liegenschaft solle denn auch in den\nnächsten Tagen für Fr. 2.5 Mio. verkauft werden. Von einer fehlenden Bonität bzw.\neinem vorhandenen Klumpenrisiko könne damit keine Rede sein. Ungeachtet des Fehlens einer Rückzahlungsvereinbarung liege demzufolge auch kein fehlender Rückzahlungswille bzw. keine objektive Unmöglichkeit der Rückzahlung vor. Wenn die Pflichtigen nach dem Gesagten zusammen über ein Kapital von ca. Fr. 1.5 Mio. verfügten, sei\nmit Blick auf die Höhe des Darlehens auch kein Missverhältnis auszumachen. Das\nFehlen eines Darlehensvertrags ändere sodann nichts daran, dass für die Aktionäre,\nwelche das Darlehen bezogen hätten, immer klar gewesen sei, dass dieses verzinst\nund zurückbezahlt werden müsse.\n\nIn Ergänzung zu diesen Ausführungen wurde eine vom 10. Oktober 2010 datierende Bestätigung des Darlehensnehmers (des Pflichtigen) eingereicht (T-act. 20,\nBeilage 5). In dieser ist festgehalten, dass Letzterer von der C AG einen Kontokorrentkredit von Fr. 165'401.- (Stand Ende 2008) erhalten hat, wobei folgende Vertragsmodalitäten vereinbart worden seien:\n\n- Darlehenszins: 3.25% pro Jahr\n- Sicherheiten: keine\n- Amortisation: CHF 50'000 pro Jahr, erstmals im April 2011\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n- 11 -\n\nDie Bestätigung – betitelt mit \"zu Handen der Steuerverwaltung des Kantons\nZürich\" – schloss mit der Bemerkung, dass bei Nichteinhaltung dieser Modalitäten bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügungen aufgehoben würden.\n\n"}