{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-273_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_273_uk.pdf", "Checksum": "a3720b0e514dca146e01dcc9398d24d8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.273", "ST.2010.373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "bc29dcc2c1e143617e71f60e7ea6bf9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n Nach der vor diesem Hintergrund im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren durchgeführten Untersuchung präsentierte sich die Darlehenserhöhung per\n2008 im Licht der einschlägigen Beurteilungskriterien wie folgt:\n\naa) Auszugehen war zunächst davon, dass die Vergabe von Darlehen nicht\nzum Zweck der eine Sprachschule betreibenden C AG gehört. Allerdings ist es geschäftsüblich, dass bei personenbezogenen Aktiengesellschaften der Hauptaktionär\nüber ein Kontokorrent verfügt, dessen Saldo in die eine oder andere Richtung ausschlagen kann, über die Jahre hinweg aber auch immer wieder ausgeglichen wird. Unter Berücksichtigung der Grösse der erst im Jahr 2006 gegründeten Gesellschaft\n(\"Ehepaar-AG\" mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-) kann von einer Kontokorrentverschuldung im letzteren Sinn bei einem Saldo zu Ungunsten des Aktionärs im Bereich von Fr. 165'000.- indes keine Rede mehr sein. Wenn die Sprachschule ihrem\nHauptaktionär ein solches Darlehen gewährte, lag dies folglich ausserhalb ihres Gesellschaftszwecks.\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n-8-\n\nbb) Der Anteil des Aktionärsdarlehens am gesamten Umlaufvermögen betrug\nim hier betroffenen Geschäftsjahr 2008 rund 51,55% (vgl. Jahresrechnung 2009 der C\nAG mit Vorjahreszahlen im Anhang von T-act. 20). Die Zurverfügungstellung von mehr\nals der Hälfte der liquiden Mittel an einen einzigen Schuldner ist aussergewöhnlich und\nbeinhaltet ein Klumpenrisiko, welches das Mass der Geschäftsüblichkeit bei weitem\nsprengt. Hinzu kommt, dass die erst seit 2006 existierende Sprachschule noch gar\nkeine eigenen liquiden Mittel mit entsprechendem Anlagebedarf im Umlaufvermögen\nerwirtschaftet hatte; das Eigenkapital betrug per Bilanzabschluss 2008 lediglich\nFr. 103'677.71. Wie die passive Bilanzposition \"Übrige Forderungen von Dritten:\nFr. 174'118.89\" aufzeigt, war die Sprachschule dementsprechend auf Fremdkapital\nangewiesen, um ihrem Aktionär das fragliche Darlehen von Fr. 165'401.32 zur Verfügung stellen zu können (vgl. Bilanz 2009 mit Vorjahreszahlen 2008; T-act. 20, Beilage\n4). Damit riskierte sie mit Blick auf die Möglichkeit, dass das Darlehen dereinst nicht\nzurückbezahlt würde, eine Überschuldung bzw. den Konkurs (vgl. Art. 725 f. OR), was\nim Drittvergleich schlicht undenkbar ist.\n\ncc) Dividenden richtete die C AG im Geschäftsjahr 2008 keine aus, was nahelegt, dass womöglich Gewinn in Darlehensform verdeckt ausgeschüttet worden ist.\nAllerdings hatte die Gesellschaft nach dem vorstehend Gesagten in ihren ersten Geschäftsjahren bis und mit 2008 erst einen Bilanzgewinn von rund Fr. 3'000.- erwirtschaftet und entstammten die Mittel für das Aktionärsdarlehen damit dem Eigen- und\nFremdkapital. Wenn aber das Guthaben gegenüber dem Aktionär die offenen, frei verwendbaren Reserven der C AG überstiegen hat, wurde damit auch gegen das zivilrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr im Sinn von Art. 680 Abs. 2 OR verstossen.\nNach der letzten Norm steht dem Aktionär nämlich kein Recht zu, den (für die Liberierung seiner Aktien) einbezahlten Betrag zurückzufordern, woraus die Rechtsprechung\nein Kapitalrückzahlungsverbot ableitet, welches auch die Gesellschaft bindet (BGE 61 I\n147; Urteil 1P.573/1999 vom 3. Januar 2000, E. 4b). Die Missachtung des Verbots der\nEinlagenrückgewähr steht indes bei der Frage, ob ein Darlehen als simuliert erscheint,\nnicht im Vordergrund. Wenn ein simuliertes Darlehen den Bereich des Verbots tangiert,\nliegt vielmehr ein Sonderfall vor, welcher mit Bezug auf die Steuerfolgen beim Aktionär\nan die Möglichkeit der steuerfreien Rückzahlung von einbezahltem Kapital denken liesse. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rückleistung von Kapitalanteilen einer Aktiengesellschaft an die Anteilsinhaber indes nur bei einer förmlichen\nKapitalherabsetzung (Art. 732 OR) oder Liquidation (Art. 745 OR) steuerfrei; nicht da-\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n-9-\n\ngegen die faktische Rückzahlung des Aktienkapitals durch ein simuliertes Darlehen\n(StE 1997 B. 24.4, Nr. 43, E. 5a).\n\ndd) Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiert nicht. Bei einem Darlehensbetrag von rund Fr. 165'000.- ist das im Drittvergleich ungewöhnlich. Wenn die Sprachschule einem unabhängigen Dritten (wie z.B. einem angestellten Lehrer) ein Darlehen\nin dieser Höhe gewährt hätte, läge auf der Hand, dass die Modalitäten betreffend Höhe, Verzinsung, Amortisation, Kündigungsfrist, Rückzahlung und Sicherheiten mittels\neines schriftlichen Vertrags geregelt worden wären.\n\n"}