{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-273_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_273_uk.pdf", "Checksum": "a3720b0e514dca146e01dcc9398d24d8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.273", "ST.2010.373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "bc29dcc2c1e143617e71f60e7ea6bf9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n D. Nachdem das Steuerrekursgericht erfahren hatte, dass der Pflichtige am\n9. Dezember 2010 verstorben war, wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom\n8. Februar 2011 bis zur Feststellung der Erben sistiert. In der Folge zeigte sich, dass\ndie Pflichtige als einzige Erbin des Verstorbenen verblieben war, worauf mit Verfügung\nvom 7. Dezember 2011 das Verfahren unter entsprechender Vormerkung des Parteiwechsels wieder aufgenommen wurde.\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n-4-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 20 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom\n8. Juni 1997 (StG) sind u.a. Einkünfte aus beweglichem Vermögen steuerbar, wie Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den letztgenannten Leistungen gehören namentlich auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie\nZuwendungen von Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse\ngewährt würden.\n\nGeldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält,\n(b) der Aktionär bzw. Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil empfängt, der einem Dritten unter\ngleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 119 f.; 115 Ib 274 E. 9b S. 279; ASA 69, 202 E. 2;\n68, 246 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen).\n\nDer Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit\nder Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 OR; Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in: ASA 54, 621 f.).\n\nOb eine Leistung der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten\ngerade wegen dieser Eigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden\nwäre, bestimmt sich danach, ob die Leistung ungewöhnlich ist und sich mit einem\nsachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt, also als geschäftsmässig\nnicht begründet erscheint (BGE 113 Ib 23 E. 2c). Anzustellen ist dazu ein Drittvergleich. Dabei sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen und\nes muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n-5-\n\neinem der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre\n(BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 und ASA 66, 554 und 559).\n\nb) Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht nur in einem Wertzufluss\nan den Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person liegen, sondern auch in der\nVerhinderung eines entsprechenden Wertabflusses. Eine derartige Vorteilszuwendung\nwird insbesondere angenommen, wenn eine Gesellschaft den genannten Personen\nohne betrieblichen Grund ein Darlehen gewährt im Bewusstsein, auf eine Rückzahlung\nallenfalls dereinst verzichten zu müssen. Unter solchen Umständen erscheint das hingegebene Darlehen als simuliertes, ungültiges Rechtsgeschäft (Art. 18 Abs. 1 OR).\n\nAls Kriterien, die dafür sprechen, dass ein Dritter das Darlehen nicht gewährt\nhätte, fallen u.a. in Betracht: die Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den eigenen Mitteln des Darlehensnehmers, die Darlehenszinsen werden nicht bezahlt bzw.\nzum Kapital geschlagen, die Gewährung des Darlehens steht mit dem statutarischen\nZweck der darlehensgebenden Gesellschaft in keinerlei Zusammenhang, die Verwendung des Darlehens für private Lebenshaltungskosten, die fehlende Bonität des\nSchuldners, das Fehlen von Sicherheiten und von Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, die tatsächlich fehlende Rückzahlung, die laufende Erhöhung der\nSchuldsumme, fehlende Dividendenzahlungen, das Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrags und ein Klumpenrisiko bei der darlehensgebenden Gesellschaft (vgl. BGr\nUrteile vom 30. April 2002 = StE 2002 B 24.4 Nr. 67, E. 3.2.1 und vom 27. Januar 2003\n= ASA 72, 736, E. 2 .2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58\nN 114 DBG, je mit Hinweisen).\n\n"}