{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-273_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_273_uk.pdf", "Checksum": "a3720b0e514dca146e01dcc9398d24d8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.273", "ST.2010.373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "bc29dcc2c1e143617e71f60e7ea6bf9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2010.273\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation\nEine per 2006 gegründete Sprachschule erhöhte den Kontokorrentkredit ihres Hauptaktionärs per 2008 von rund Fr. 70'000.- auf rund Fr. 165'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten) zurecht als simuliertes Darlehen qualifizierte (Abweisung). | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n\nEntscheid\n\n27. Januar 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichter\nAnton Tobler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nErbin des B,\n, nämlich:\n\nA,\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch BKK Audit AG,\nTechnikumstrasse 79, 8400 Winterthur,\ndiese vertreten durch RA Dr.iur. Roger Groner,\nTödistrasse 52, 8002 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. B (nachfolgend der Pflichtige) und seine Ehefrau A (nachfolgend die Pflichtige) gründeten im 19. April 2006 die C AG. Mit Aktienanteilen von 50% bzw. 49% waren beide im Verwaltungsrat und in der Geschäftsführung dieser eine Sprachschule\nbetreibenden Gesellschaft. Der Pflichtige verfügte dort über ein Aktionärskontokorrent,\nwelches per Ende 2007 bereits einen Stand zu seinen Ungunsten von Fr. 72'047.-\naufwies. Im Jahr 2008 erhöhte sich die Aktionärsschuld auf Fr. 165'401.-.\n\nMit Auflage vom 28. Juli 2010 untersuchte die Steuerkommissärin im Einschätzungsverfahren der Pflichtigen für die Steuerperiode 2008, ob diese Entwicklung\ndes Kontokorrents auf einem simulierten Darlehen gründet. Dabei verlangte sie die\nVorlage des Kontokorrentvertrags und eine detaillierte Zinsabrechnung; im Fall eines\nmündlichen Vertrags sei sodann darüber Auskunft zu geben, was mit Bezug auf den\nZinssatz, die Zinszahlungen, den Rückzahlungszeitpunkt sowie die Sicherheiten vereinbart worden sei.\n\nDie Pflichtigen liessen am 7. September 2010 antworten, dass der Vertrag\nbetreffend das Kontokorrent lediglich mündlich abgeschlossen worden sei. Der per\n2008 bezahlte Zins von Fr. 3'250.- sei nach der Formel \"3.25% vom durchschnittlichen\nSaldo von Fr. 100'000.-\" berechnet worden; der Zinssatz sei dabei aufgrund der Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) festgelegt worden. Die Zinsen\nseien dem Kontokorrent belastet worden. Die Rückzahlung des Darlehens werde in\nden nächsten drei Jahren erfolgen. Sicherheiten seien keine gestellt worden.\n\nMit Einschätzungsentscheid (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Veranlagungshinweis (direkte Bundessteuer) jeweils vom 30. September 2010 setzte die\nSteuerkommissärin die Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2008 wie folgt fest:\n\nStaats- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer\n\nSteuerbares Einkommen Fr. 267'100.- Fr. 259'000.-\n\ndavon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. 93'400.-\n\nSteuerbares Vermögen Fr. 0.-.\n\n1 DB.2010.273\n1 ST.2010.373\n-3-\n\nDabei ging sie insbesondere davon aus, dass die Erhöhung der Kontokorrentverschuldung um Fr. 93'354.- als simuliertes Darlehen qualifiziere. Gegenüber der\nSelbstdeklaration rechnete sie infolgedessen diesen Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung der C AG auf; zudem korrigierte sie im entsprechenden Umfang die vermögensseitig deklarierten Schulden und damit einhergehend die steuermindernd geltend\ngemachten Schuldzinsen.\n\nDie Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 11. Oktober\n2010 formell eröffnet.\n\nB. Die hiergegen am 29. Oktober 2010 erhobenen Einsprachen, mit welchen\ndie Pflichtigen die Vornahme der Veranlagung und Einschätzung unter Anerkennung\ndes Aktionärsdarlehens beantragt hatten, wurden vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 26. November 2010 abgewiesen. In der Begründung wurde jeweils am\nVorliegen eines simulierten Darlehens festgehalten.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. Dezember 2010 liessen die Pflichtigen ihre Einspracheanträge wiederholen und zudem die Zusprechung von Parteientschädigungen verlangen.\n\nDas kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom\n19. Januar 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die ESTV liess sich nicht vernehmen.\n\n"}