Im Einspracheverfahren gingen die rechtskundig vertretenen Pflichtigen mit keinem Wort auf die teilweise Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung ein. In der Beschwerde- und Rekursschrift begnügten sie sich damit zu erklären, die entsprechenden Angaben seien jeweils in den Aufstellungen für die internationale Steuerausscheidung, die als Beilagen zu den Schweizer Steuererklärungen eingereicht worden seien, aufgeführt. In einer Aufstellung vom Juli 2008 wurden beim Einkommen unter anderem Mieterträge laut tschechischer Steuererklärung 2007 von CZK 3'906'924 bzw. Fr. 231'263.- angegeben. Diese Beträge sind jedoch unbelegt geblieben.