Der Hinweis auf Angaben in der tschechischen Steuererklärung ist offensichtlich ungenügend, zumal die Steuererklärung nur in tschechischer Sprache eingereicht wurde, bloss eigene Angaben des Pflichtigen beinhaltet und keinerlei amtliche Bestätigung dieser Deklaration vorliegt. Auch wenn es zutreffen sollte, dass in Tschechien eine Selbstveranlagung vorzunehmen war, so wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, bei den tschechischen Behörden eine Bestätigung einzuholen. Die Schätzung der Liegenschaftennettoerträge in Tschechien erfolgte daher zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen.