Auflage und Mahnung erscheinen zumutbar und verhältnismässig. Indem sich die Pflichtigen auf eine pauschale Antwort beschränkten statt die geforderten Unterlagen einzureichen, verletzten sie ihre Mitwirkungspflicht. Der Hinweis auf Angaben in der tschechischen Steuererklärung ist offensichtlich ungenügend, zumal die Steuererklärung nur in tschechischer Sprache eingereicht wurde, bloss eigene Angaben des Pflichtigen beinhaltet und keinerlei amtliche Bestätigung dieser Deklaration vorliegt.