Ein (ebenfalls nicht beantragter) Abzug der ausländischen Quellensteuern im Sinn von Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG fällt sodann ausser Betracht, da die Pflichtigen es versäumt haben, die Quellensteuern rechtzeitig zurückzufordern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 22 DBG bzw. § 30 N 23 StG). Der Einbezug der gesamten Dividende von Fr. 130'000.- ins hiesige Einkom- mens-Steuersubstrat ist damit nicht zu beanstanden. c) Schliesslich hat der Steuerkommissär beim satzbestimmenden Einkommen einen Liegenschaftennettoertrag in Tschechien nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 240'000.- geschätzt.