cc) Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die pauschale Steuerabgeltung vom 22. August 1967 (SR 672.201, im Folgenden VO pStA) können natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung beantragen. Nach Art. 13 Abs. 1 VO pStA wird die pauschale Steueranrechnung nur auf Antrag gewährt.