bb) In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 DBA-T ist diese Dividende grundsätzlich bei dem in der Schweiz ansässigen Empfänger (dem Pflichtigen) zu besteuern. Dem Quellenstaat Tschechien steht das begrenzte Besteuerungsrecht im Umfang von 15 % zu (Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-T). Um die dadurch entstehende Doppelbesteuerung zu vermeiden, gewährt die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 2 lit b DBA-T dem hier ansässigen Pflichtigen auf Antrag eine Entlastung (Anrechnung, pauschale Steueranrechnung oder teilweise Befreiung). Die Schweiz ist befugt, die Art der Entlastung zu bestimmen und das Verfahren zu ordnen (Art. 23 Abs. 2 lit. b am Ende).