6. Weiter verlangen die Pflichtigen, es sei bloss das in der Schweiz erzielte Einkommen (Zinserträge aus Bankguthaben) hier zu besteuern. a) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im andern Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im andern Staat besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 DBA-T). Unter "Zinsen" werden Einkünfte aus Forderungen jeder Art verstanden (Abs. 2).