b) Der Pflichtige ist in Tschechien nicht selbstständig erwerbstätig, sondern als Direktor bzw. Geschäftsführer bei den Firmen D und E angestellt. Damit ist das bewegliche Vermögen im Ansässigkeitsstaat des Pflichtigen zu versteuern. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das bewegliche Vermögen des Pflichtigen in Tschechien in das steuerbare Vermögen in der Schweiz einbezogen (Aktien der beiden tschechischen Firmen, weiteres bewegliches Vermögen in Tschechien). Die rechtskundig vertretenen Pflichtigen haben die Höhe dieser Vermögensbestandteile nicht beanstandet, womit sich Ausführungen zum Quantitativen erübrigen.