5. Die Pflichtigen beantragen, nur das in der Schweiz befindliche Vermögen (Eigentumswohnung, Bankguthaben, Aktien der Firma L) sei in der Schweiz zu besteuern und zwar gemäss Steuererklärung 2007. Zu den Beträgen äussern sie sich nicht im Einzelnen. a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 DBA-T kann bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, im anderen Staat besteuert werden. Nach Abs. 4