Damit verkennen sie Sinn und Zweck des Methodenartikels. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-T kommt insbesondere die Bedeutung zu, dass die in Tschechien zu versteuernden Einkommens- und Vermögenswerte bei der Satzbestimmung in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (sog. Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt, vgl. dazu Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, 5. A., 2008, Art. 23 N 3 ff., Locher, S. 479 f.). Auf Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-T ist sodann nachstehend im Zusammenhang mit der Dividendenbesteuerung einzugehen.