4. Die Pflichtigen weisen auf Art. 23 DBA-T (Vermeidung der Doppelbesteuerung) hin und bringen gestützt darauf vor, dass die tschechischen Einkünfte und Vermögensteile aus Tschechien selbst dann nicht in der Schweiz steuerbar wären, wenn der Pflichtige als in der Schweiz ansässig gelten würde.