e) Nachdem bestimmt werden konnte, bei welcher ständigen Wohnstätte der Mittelpunkt der Lebensinteressen lag, sind die weiteren Schritte der Kaskade (Aufenthalt, Staatsangehörigkeit) nicht mehr zu prüfen. Der Pflichtige ist folglich im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T in der Schweiz ansässig. f) Die Pflichtigen behaupten sinngemäss einen unterschiedlichen Wohnsitz der Ehegatten. Nachdem der Pflichtige aber in der Schweiz ansässig ist, greift ohne Weiteres die Ehegattenbesteuerung und ist darauf nicht weiter einzugehen.