Diese entsprechen weitgehend denjenigen Punkten, die bei der Festlegung des Wohnsitzes gemäss innerstaatlichem Recht beigezogen wurden (vgl. oben E. 3). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Pflichtige 2007 den bisherigen Wohnsitz in G beibehielt, wo er zuvor jahrelang gelebt hatte, sich nach wie vor seine Familie sowie seine Eigentumswohnung befand. 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366 - 14 -