cc) Wie bereits erläutert, lag der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen in der fraglichen Steuerperiode gemäss schweizerischem Recht in G. An dieser Beurteilung ändert auch die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Tschechien nichts: Da der einschlägige Artikel des OECD-Musterabkommens im Wesentlichen mit Art. 4 DBA-T übereinstimmt, ist von den im OECD-Kommentar erwähnten Kriterien zur Bestimmung der Ansässigkeit auszugehen. Diese entsprechen weitgehend denjenigen Punkten, die bei der Festlegung des Wohnsitzes gemäss innerstaatlichem Recht beigezogen wurden (vgl. oben E. 3).