Die Umstände sollen gesamthaft betrachtet werden, wobei insbesondere das persönliche Verhalten der natürlichen Person von Bedeutung ist. Hat jemand in einem Staat eine Wohnstätte und richtet sich eine zweite in einem anderen Staat ein, unter Beibehaltung derjenigen im ersten Staat, so deutet dies unter Umständen auch auf die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts im ersten Staat hin, wo der Pflichtige stets lebte, arbeitete und sich seine Familie und Besitztümer befinden (OECD-Kommentar, S. 87 Ziff. 15).