bb) Es fragt sich daher, ob der Pflichtige im Jahr 2007 zu einem der beiden Staaten "engere persönliche und wirtschaftliche Interessen (Mittelpunkt der Lebensinteressen)" im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T hatte. Zur Beurteilung, in welchem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt ("center of vital interests") sind gemäss OECD-Kommentar die familiären und sozialen Beziehungen des Pflichtigen zu berücksichtigen, dessen Beschäftigungen, politische, kulturelle oder weitere Aktivitäten, der Arbeitsort, der Ort der Verwaltung eigener Liegenschaften etc.