aa) Der Pflichtige bewohnte sowohl in der Schweiz als auch in Tschechien in seinem Eigentum stehende Liegenschaften, wobei er sich unter der Woche im einen und am Wochenende im anderen Staat aufhielt. Damit verfügte er in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (vgl. dazu OECD-Kommentar, S. 86 f. Ziff. 11 ff.).