d) Mit der Definition der Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 DBA-T sollen die verschiedenen Arten persönlicher Zugehörigkeit erfasst werden, welche gemäss innerstaatlichem Recht die unbeschränkte Steuerpflicht begründen (vgl. OECD-Kommentar S. 84, Ziff. 8 zum gleichlautenden Artikel des Musterabkommens). Wie gesehen, ist der Pflichtige nach internem Recht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Er behauptet, auch in Tschechien steuerpflichtig zu sein. Damit wäre von einer Doppelansässigkeit in beiden Staaten auszugehen, weshalb zu bestimmen ist, welchem Ansässig-