3. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls gestützt auf das massgebliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) andere Schlüsse zu ziehen sind. Nach vorherrschender Auffassung vermögen DBAs internes Recht nicht aufzuheben. Die innerstaatlichen Vorschriften bleiben danach immer Grundlage für die Besteuerung. Sie finden aber insoweit nicht oder nur eingeschränkt Anwendung, als sie im Widerspruch zu Bestimmungen eines DBA stehen. Die DBA bilden nach dieser Ansicht Schranken für die Ausschöpfung der grundsätzlich umfassenden Steuerhoheit der Schweiz, was als "negative Wirkung" der DBA bezeichnet wird (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 6. A., 2010, S. 561 f.;