den Wohnsitz G zuvor nicht bestritten und der Pflichtige selbst noch in Dokumenten des Jahres 2008 angab, sein Wohnsitz liege in G. e) Somit ist festzuhalten, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen im Jahr 2007 nach wie vor in G befand, weshalb er für diese Steuerperiode hier unbeschränkt steuerpflichtig ist. 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366 - 11 -