Folglich ist nicht von Besuchen der Familienangehörigen in erheblichem Ausmass auszugehen und dieser Punkt mithin nicht als Indiz für den Lebensmittelpunkt in F zu werten. Bei den familiären Verhältnissen ist zu berücksichtigen, dass die jüngere Tochter des Pflichtigen im Jahr 2007 noch minderjährig war und die ältere Tochter erst [im Verlauf des Jahres 2007] … volljährig wurde, was für gewichtige private Interessen ihres Vaters in G spricht. Für das Jahr 2007 ist zudem von einem intakten Eheleben der Pflichtigen auszugehen.