Die Familie des Pflichtigen hatte unbestrittenermassen Wohnsitz in G. Der Pflichtige machte trotz Aufforderung keine Angaben zu allfälligen Besuchen seiner Familie in F, obwohl dieser Umstand für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts von Bedeutung hätte sein können. Folglich ist nicht von Besuchen der Familienangehörigen in erheblichem Ausmass auszugehen und dieser Punkt mithin nicht als Indiz für den Lebensmittelpunkt in F zu werten.