Die geschäftlichen Interessen können für die Bestimmung des Mittelpunktes der Interessen des Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Allerdings pflegen auch Führungskräfte der Wirtschaft soziale Beziehungen und stellen insbesondere derartige Beziehungen ein gewichtiges Element bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen dar (BGr, 18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen).