tur, wogegen die regelmässige Rückkehr nach G an den Wochenenden aus familiären Gründen erfolgte. Der Hinweis der Pflichtigen auf die Situation des FIFA-Präsidenten untermauert entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht das Bestehen des Hauptwohnsitzes in F. Gemäss Bundesgericht lässt sich nämlich die Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht, wonach leitende Angestellte ihren Wohnsitz am Arbeitsort haben, nicht ohne Weiteres auf internationale Verhältnisse übertragen. Die geschäftlichen Interessen können für die Bestimmung des Mittelpunktes der Interessen des Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen.