d) aa) Zunächst ist hervorzuheben, dass der Pflichtige im Jahr 2007 die Verbindungen zum Wohnsitz G nicht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auflöste, um daraufhin einen neuen Wohnsitz in F zu begründen. Ob ein solcher Schritt allenfalls im Jahr 2009 gemacht wurde – der Pflichtige war nach eigenen Aussagen erst dann von seiner Familie "faktisch getrennt" – ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Es ist aber zu prüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen im Jahr 2007 befand.