Zu den gemahnten Auskünften und Unterlagen liessen die Pflichtigen u.a. vorbringen, den Pflichtigen würden nur noch die privaten Wochenendaufenthalte mit G verbinden. Die Wohnung in F sei ca. 200m² gross; ein Teil der privaten Telefongespräche laufe über den Festnetzanschluss der Firma, da sich die Wohnung im Firmengebäude der E befinde. Zudem führe der Pflichtige einen Grossteil seiner Gespräche per Mobiltelefon. Die Frage, wie oft er 2007 von seiner Ehefrau und/oder den Kindern in Tschechien besucht worden sei, sei für die Klärung des Lebensmittelpunkts "nicht relevant".