ff) Mit Beschwerde- bzw. Rekursschrift erklärten die Pflichtigen in Bezug auf die Frage des Wohnsitzes, nicht nur die Flugabrechnungen würden den Hauptwohnsitz des Pflichtigen in Tschechien belegen, es seien auch nie Hotelabrechnungen für seinen Aufenthalt in Tschechien "geltend gemacht" worden. Er habe schon Mitte der 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366 -8-