dd) Im Hinweis bzw. Einschätzungsentscheid vom 1. Juli 2010 hielt das kantonale Steueramt in Bezug auf den Wohnsitz des Pflichtigen fest, bei der Beurteilung des Lebensmittelpunkts seien Zivilstand, Familienverhältnisse, Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck des Aufenthaltes am jeweiligen Ort und die dortigen Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei komme den familiären und persönlichen Beziehungen im Allgemeinen der Vorrang gegenüber den beruflichen Bezügen zu. Das Familienleben der Pflichtigen habe im Jahr 2007 ausschliesslich an den Wochenenden in der Schweiz stattgefunden.