Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erläuterte der Steuerkommissär den Pflichtigen die Regeln der Beweislastverteilung und stellte fest, einige Belege seien entgegen der Behauptung der Pflichtigen nicht aktenkundig. Zudem sei die "generelle Untermauerung" des Sachverhalts "mässig". In der Antwort vom 12. Mai 2010 brachten die Pflichtigen insbesondere vor, die Flugreisekosten 2007 seien ausgewiesen.