Die … volljährig gewordene Tochter lebe bei ihrer Mutter in G. Der Pflichtige verbringe seine Ferien regelmässig in I [weiterer Staat], mit wem, sei seine Privatangelegenheit. Die persönlichen Gegenstände befänden sich massgeblich in Tschechien. Er lebe in Tschechien in seiner Wohnung im Firmengebäude E, das sich in seinem Privateigentum befinde; die Firma E sei dort Mieter. Die Telefonrechnungen in Tschechien seien seine Privatangelegenheit; dies gelte auch für eventuelle Besuche seiner Familienan-