Belegmässige Nachweise für die Steuerpflicht in Tschechien seien mit den tschechischen Steuererklärungen bereits eingereicht worden, ebenso Belege für die Auszahlung der Dividenden 2007 der Firma D, wo ein Quellensteuerabzug von 15 % vorgenommen worden sei, was ein klarer Nachweis für die Steuerpflicht des Pflichtigen in Tschechien sei. Der Nachweis, dass sich der Pflichtige von Montag bis Freitag beruflich und privat in der Tschechischen Republik aufgehalten habe, sei längst erbracht worden. Sein Familienleben habe seit vielen Jahren und auch 2007 ausschliesslich an den Wochenenden in der Schweiz stattgefunden. Die … volljährig gewordene Tochter lebe bei ihrer Mutter in G.