Die Abmeldung in G (im Jahr 2009) sei vor allem erfolgt, weil die tschechischen Behörden eine Steuerpflicht in der Schweiz nicht akzeptierten. Der Pflichtige habe seit nunmehr 18 Jahren seinen geschäftlichen und privaten Hauptwohnsitz in F und die Bemühungen, auch seine Gattin zum Umzug nach Tschechien zu bewegen, seien erfolglos geblieben. Belegmässige Nachweise für die Steuerpflicht in Tschechien seien mit den tschechischen Steuererklärungen bereits eingereicht worden, ebenso Belege für die Auszahlung der Dividenden 2007 der Firma D, wo ein Quellensteuerabzug von 15 % vorgenommen worden sei, was ein klarer Nachweis für die Steuerpflicht des Pflichtigen in Tschechien sei.