bb) Die Pflichtigen liessen in ihrer Antwort vom 14. April 2010 erklären, eine internationale Steuerausscheidung sei erst nach der Revision der Jahre 2003 und 2004 durchgeführt worden. Der Pflichtige habe trotz wiederholten Interventionen bei den tschechischen Steuerbehörden keine Befreiung von der tschechischen Steuerpflicht erreichen können. Die Abmeldung in G (im Jahr 2009) sei vor allem erfolgt, weil die tschechischen Behörden eine Steuerpflicht in der Schweiz nicht akzeptierten.