b) Die Pflichtigen sind unbestrittenermassen bis und mit Steuerperiode 2006 rechtskräftig veranlagt bzw. eingeschätzt worden. Dabei gingen die Steuerbehörden jeweils vom Wohnsitz beider Ehegatten in G [Schweiz] aus, was die Pflichtigen in den abgeschlossenen Verfahren nie bestritten haben. Vielmehr bezeichneten sie selbst jeweils G als ihren Wohnsitz. Wenn sie nun vorbringen, der Wohnsitz des Pflichtigen habe sich in der Steuerperiode 2007 in F [Tschechien] befunden, so behaupten sie damit sinngemäss eine Verlegung des Wohnsitzes. Es ist daher zu prüfen, ob die Pflichtigen die Wohnsitzverlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht rechtsgenügend dargelegt haben.