Nicht entscheidend ist deshalb in der Regel, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, bleibt er in der Schweiz steuerpflichtig, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet (BGr, 18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.2 und 7. Dezember 2010, 2C_355/2010, E. 4.1 f. [je www.bger.ch, mit Hinweisen, beide auch zum Folgenden]). 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366 -5-