bb) Für eine Wohnsitzverlegung genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Massgeblich ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Der rechtliche Gehalt des Wohnsitzbegriffs lehnt sich nach wie vor weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an. Es gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt der einmal begründete Wohnsitz – grundsätzlich – bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist deshalb in der Regel, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat.