§ 3 Abs. 2 StG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Wohnsitz einer Person derjenige Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Orts fällt nicht ins Gewicht (BGE 125 I 54 E. 2a; BGr, 18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.2, www.bger.ch).