zum steuerbaren Vermögen zählte er sodann zusätzlich die Aktienwerte der beiden tschechischen Firmen und das weitere bewegliche Vermögen in Tschechien. Die Pflichtigen machten geltend, diese Vorschläge verstiessen gegen das massgebende tschechisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen, da der Pflichtige in Tschechien ansässig sei. Der Steuerkommissär forderte in der Folge mit Auflage vom 29. März 2010 bzw. Mahnung vom 9. Juni 2010 Unterlagen und Auskünfte zur Frage der Steuerpflicht in G [Schweiz] und den Liegenschaften in Tschechien ein, worauf die Pflichtigen mit Schreiben vom 14. April 2010 und 15. Juni 2010 antworten liessen.